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ZIP 2012, A 5

Nr. 19

OLG Köln: Keine Werbung mit „doppelt schnellem“ Internetzugang

Die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG warben damit, die von ihnen angebotenen Internetverbindungen seien „doppelt so schnell wie normales DSL“. Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das LG Köln diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt. Das OLG Köln hat mit zwei Urteilen vom 16.12.2011 (6 U 146/11 und 6 U 150/11) die Entscheidungen des LG bestätigt, weil der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei.

Es würden von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate angeboten, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot von 32 000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter. Außerdem erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSL-Verbindung den (falschen) Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankommt.

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