ZIP 2012, A 10Nr. 36BGH zur Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses im KapMuG-VerfahrenDie Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das OLG besteht nicht, wenn das Prozessgericht i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in demselben Musterverfahren bereits zuvor einen Vorlagebeschluss mit identischem Feststellungsziel erlassen hat. In diesem Fall steht die Sperrwirkung des § 5 KapMuG dem Erlass eines weiteren Vorlagebeschlusses entgegen. Das hat der BGH mit Beschluss vom 6.12.2011 (II ZB 5/11) entschieden. § 5 KapMuG solle ausschließen, dass ein Prozessgericht durch einen Vorlagebeschluss ein Musterverfahren zu derselben oder zu einer weiteren Anspruchsvoraussetzung einleitet, wenn bereits ein Musterverfahren für die gem. § 7 KapMuG auszusetzenden Verfahren eingeleitet worden ist. Damit sollten parallel laufende Musterverfahren aus prozessökonomischen Gründen vermieden werden. Daher könne einem Vorlagebeschluss keine Bindungswirkung zukommen, wenn er unter Verstoß gegen die Sperrwirkung des § 5 KapMuG erlassen wird. Anderenfalls wäre das OLG gezwungen, ein Musterverfahren durchzuführen, das entgegen der Intention des § 5 KapMuG gar nicht hätte eingeleitet werden dürfen. Die Sperrwirkung des § 5 KapMuG binde in jedem Fall das Prozessgericht i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Der BGH hatte im Verfahren zu dem ersten Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 26.7.2011 (II ZB 11/10, ZIP 2011, 1790, dazu EWiR 2011, 683 (Vollkommer)) entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann. | |










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