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ZIP 2012, A 7

Nr. 25

EuGH: Anspruch auf Jahresurlaub unabhängig von effektiver Mindestarbeitszeit

Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) steht einer französischen Regelung entgegen, nach der ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens zehn Tage beim selben Arbeitgeber im Bezugszeitraum (grundsätzlich ein Jahr) gearbeitet hat. Dieses Recht darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo ordnungsgemäß krankgeschrieben ist. Das hat der EuGH mit Urteil vom 24.1.2012 (Rs C-282/10 – Dominguez) entschieden.

Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen.

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