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ZIP 2010, A 65

Nr. 233

BGH zum Strafverfahren gegen Falk

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.7.2010 (1 StR 245/09) die Revisionen von Alexander Falk und zwei Mitangeklagten gegen deren strafrechtliche Verurteilungen durch das LG Hamburg zurückgewiesen. Das LG hatte Falk, ehemaliger Verwaltungsratsvorsitzender der Schweizer Distefora Holding AG, und weitere Beteiligte wegen versuchten Betrugs, unrichtiger Darstellung gem. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Distefora hatte einen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Energis plc. verkauft. Die Angeklagten hatten die Umsatz- und Ertragszahlen des Unternehmens manipuliert, um einen überhöhten Kaufpreis zu erzielen. Ein solcher Kaufpreis war dann auch vereinbart worden. Das LG hatte jedoch keinen objektivierten Verkehrswert für die Ision-Aktien bestimmen können und daher nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der BGH am 29.6.2010 (ZIP-aktuell Heft 29/2010, Nr. 199) das LG-Urteil aufgehoben, soweit dieses gegen zwei Angeklagte und drei Beteiligte keinen Verfall von Wertersatz angeordnet hatte. In den jetzt beschiedenen Revisionen von Falk und zwei weiteren Mitangeklagten hat der BGH insbesondere Angriffe gegen die Feststellungen des LG zum entstandenen Vermögensschaden und zum Schädigungsvorsatz zurückgewiesen. Das LG muss nun prüfen, ob Schadensersatzansprüche der Energis plc. einer Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates entgegenstehen.

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