ZIP 2010, A 66Nr. 235BAG zu Benachteiligungen nach dem AGG im BewerbungsverfahrenDas BAG hat mit Urteilen vom 19.8.2010 in drei Klageverfahren von erfolglosen Bewerbern entschieden, die Schadensersatz wegen Benachteiligung nach dem AGG geltend gemacht hatten. In dem Verfahren 8 AZR 530/09 hat das BAG festgestellt, dass eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn in einer Stellenausschreibung ein „junger“ Bewerber gesucht wird. Wird ein älterer Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, könne er, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt, regelmäßig eine Entschädigung verlangen. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts stehe ihm allerdings nur dann zu, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre. Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem AGG benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag. Das hat das BAG in dem Verfahren 8 AZR 370/09 entschieden und danach die Klage eines Bewerbers abgewiesen, der sich auf eine im Internet offen ausgeschriebene Stelle beworben hatte, die zuvor bereits besetzt worden war. In dem Verfahren 8 AZR 466/09 hat das BAG festgestellt, dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines vom AGG verpönten Merkmals bei der Bewerberauswahl nur erfolgt sein kann, wenn sich der Bewerber in einer vergleichbaren Situation mit seinen Mitbewerbern befunden hat. Das sei nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint. | |










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