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ZIP 2012, 229

WpÜG §§ 30, 31, 35; WpÜG-AngVO § 4; BGB § 242

Zur Zurechnung von Stimmrechten beim übernahmerechtlichen Squeeze out („Effectenspiegel/Deutsche Bank“)

LG Köln, Urt. v. 29. 7. 2011 – 82 O 28/11 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze der Redaktion:

1. Art und Weise der Bilanzierung einer Beteiligung besagen nichts für die Frage der Zurechnung i.S.d. § 30 WpÜG.

2. Für die Ausgestaltung einer Option als dinglich i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG oder für eine Sicherheitenübertragung von Aktien zur Absicherung einer Pflichtumtauschanleihe i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG trägt der Anspruchsteller auch dann die volle Beweislast, wenn die Vereinbarung einer Option sowie die Pflichtumtauschanleihe feststehen. Der Bieter ist nicht verpflichtet, die entsprechenden Verträge vorzulegen.

3. Vertragliche Rücksichtnahmepflichten aus § 242 BGB zwischen Paketerwerber und -verkäufer, die Auswechselung von zwei Aufsichtsratsmitgliedern, die Abwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Paketerwerber und Zielgesellschaft unter Zustimmung des Paketverkäufers bilden keine hinreichenden Indizien für eine Abstimmung in sonstiger Weise i.S.d. § 30 Abs. 2 WpÜG (acting in concert).

4. Ein Mindestpreis für ein Übernahmeangebot folgt nur dann aus § 4 Satz 2 WpÜG-AngVO i.V.m. § 31 Abs. 6 WpÜG, wenn die schuldrechtliche Vereinbarung innerinnerhalbhalb des Referenzzeitraums von sechs Monaten vor Beginn des Übernahmeangebots abgeschlossen worden ist.

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