ZIP 2010, A 65Nr. 232BVerfG zur Besteuerung privater VeräußerungsgewinneDie Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterlagen bis zum 31.12.1998 der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mehr als 25 % beteiligt gewesen war. Nach 1998 wurde die Beteiligungsgrenze auf 10 % gesenkt. Die Neuregelung galt ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber rückwirkend auch Beteiligungsverhältnisse ein, die vor ihrer Verkündung begründet worden waren. Die Absenkung der Beteiligungsquote ist als solche nicht zu beanstanden, wohl aber ihr zeitlicher Anwendungsbereich, wie das BVerfG mit Beschluss vom 7.7.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05) entschieden hat. Es liege eine unechte Rückwirkung vor, soweit die Beteiligung bei Verkündung der Neuregelung am 31.3.1999 bereits bestanden hat. Die Besteuerung der erst nach der Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen sei verfassungsgemäß. Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze verstoße aber gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit ein bei Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs besteuert wird, der zuvor steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze nicht überschritten war. Insoweit sei bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze nachträglich entwertet wird. Rechtfertigungsgründe hierfür bestünden nicht. | |










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