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ZIP 2010, 1317

Wir protestieren!

Gegen die Wiedereinführung des Fiskusprivilegs im Insolvenzverfahren

Zugegeben: Haushaltslöcher sind eine unschöne Sache, insbesondere soweit es um öffentliche Haushalte geht. Noch viel unschöner ist es allerdings, zur Sanierung des Bundeshaushalts leitende Prinzipien der Insolvenzordnung wie den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung kurzerhand über Bord zu werfen und damit die Ziele des Insolvenzverfahrens zu konterkarieren.

Genau darauf läuft aber die von der Bundesregierung in ihrem Sparpaket geplante Einführung eines generellen Fiskusvorrechts im Insolvenzverfahren hinaus. Wie der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) in einer kurzfristigen Mitgliederumfrage ermittelt hat, würde mit einem Fiskusprivileg in knapp 2/3 der Insolvenzverfahren überhaupt nichts mehr für andere Gläubiger übrig bleiben. Die Leidtragenden wären überwiegend solche Verfahrensbeteiligten, die als Handwerker, Dienstleister und kleine Lieferanten durch Forderungsausfälle selbst überdurchschnittlich gefährdet sind.

Sanierungen, denen in erster Linie das Finanzamt als bevorrechtigter Gläubiger zustimmen muss, würden in vielen Fällen aussichtslos, weil die Entscheidungswege in Finanzämtern langsam und beschwerlich sind: allzu langsam für den großen Zeitdruck bei Sanierungen im Insolvenzverfahren. Schon jetzt halten sich die Finanzämter bekanntermaßen mit Sanierungsbeiträgen bei Insolvenzplänen zurück.

Erhält der Fiskus ein Vorrecht, werden die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit aufgrund vergleichbarer Finanzprobleme die gleichen Privilegien fordern. Genau dies läuft aber den begrüßenswerten Tendenzen des gerade vorgelegten Diskussionsentwurfs für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen zuwider, nach dessen Art. 4 die Streichung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV geplant ist. Wer hier – wie von vielen mit Recht gefordert – Privilegien beendet, kann sie nicht an anderer Stelle für den Fiskus neu begründen. Die Abschaffung der früheren Rangklassen der Konkursordnung war eine der großen Errungenschaften der Insolvenzordnung und wir sollten sie für die Zukunft verteidigen.

Die Unterzeichner dieses Protestes (Wissenschaftler, Insolvenzverwalter, Insolvenzrichter und weitere Insolvenzpraktiker) fordern daher die Bundesregierung auf, von der geplanten Einführung eines Fiskusprivilegs im Insolvenzverfahren Abstand zu nehmen, dies durchaus auch im eigenen Interesse des Fiskus, weil schlechtere Sanierungschancen oder Folgeinsolvenzen anderer Verfahrensbeteiligter zu dauerhaften Steuerausfällen an anderer Stelle führen.

  • RA Dr. Achim Ahrendt, Hamburg/Rostock

  • Prof. Dr. Holger Altmeppen, Passau

  • RAin Angelika Amend, Kronberg/Berlin

  • Dr. Manfred Balz, Bonn

  • RA Dr. Siegfried Beck, Nürnberg

  • Prof. Dr. Christian Berger, Leipzig

  • RA Dr. Göran Berger, Heidelberg

  • RAin Dr. Susanne Berner, Berlin

  • RAin Barbara Beutler, München

  • Prof. Dr. Georg Bitter, Mannheim

  • RA Dr. Dirk Böttger, München

  • Prof. Dr. Reinhard Bork, Hamburg

  • RAin Dr. Bettina E. Breitenbücher, Dresden

  • Priv.-Doz. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M., Köln

  • RA Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mutterstadt

  • RA Peter Depré, Mannheim

  • Prof. Dr. Dr. h. c. Werner Ebke, LL.M., Heidelberg

  • Prof. Dr. Diederich Eckardt, Trier

  • Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M., München

  • Priv.-Doz. Dr. Andreas Engert, Berlin/München

  • RA Markus Ernestus, Mannheim

  • Prof. Dr. Ulrich Falk, Mannheim

  • RA Udo Feser, Berlin

  • Vors. RiBGH a. D. Dr. Gero Fischer, Freiburg

  • Prof. Dr. Axel Flessner, Berlin/Frankfurt

  • RA Dr. Michael Frege, Frankfurt

  • RiAG Frank Frind, Hamburg

  • Dr. Andreas Fröhlich, München

  • Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Hamburg

  • RA Dr. Josef Füchsl, München

  • RA Rainer Funke, Hamburg

  • RA Dr. Klaus-Dieter Gawaz, Stuttgart

  • Prof. Dr. Walter Gerhardt, Bonn

  • Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Gottwald, Regensburg

  • RA Joachim Gres, Frankfurt

  • RA Dr. Volker Grub, Stuttgart

  • Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Bonn

  • Prof. Dr. Ulrich Haas, Zürich

  • Prof. Dr. Ludwig Häsemeyer, Heidelberg

  • RiAG Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer, Oldenburg

  • Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M., Hamburg

  • RA Tobias Hoefer, Mannheim

  • RiAG Martin Horstkotte, Berlin Charlottenburg

  • Prof. Dr. Florian Jacoby, Bielefeld

  • RA Dr. Günter Kahlert, Hamburg

  • RA Dr. Frank Kebekus, Düsseldorf

  • RiBGH a. D. Hans-Peter Kirchhof, Karlsruhe

  • RA Christian Köhler-Ma, Berlin

  • Vors. RiBGH a. D. Dr. Gerhart Kreft, Karlsruhe

  • RA Dr. Bruno M. Kübler, Köln/Dresden/München

  • Dr. Hans-Georg Landfermann, München

  • RA Klaus Löffler, Frankenthal

  • RA Karl-Heinrich Lorenz, Mannheim

  • Prof. Dr. Wolfgang Lüke, LL.M., Dresden

  • Prof. Dr. Wolfgang Marotzke, Tübingen

  • RA Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning, Aachen

  • Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M., Erfurt

  • Prof. Dr. Ulrich Noack, Düsseldorf

  • RA Thomas Oberle, Heidelberg

  • RA Dr. Manfred Obermüller, Bad Camberg

  • Prof. Dr. Christoph G. Paulus, LL.M., Berlin

  • RA Dr. Wolfgang Petereit, Mainz

  • Prof. Dr. Andreas Piekenbrock, Heidelberg

  • RA Horst Piepenburg, Düsseldorf

  • RA Michael Pluta, Ulm

  • Prof. Dr. Hanns Prütting, Köln

  • RA Gordon Rapp, Heidelberg

  • RA Dr. Dietmar Rendels, Köln

  • Präs.LG Alexander Riedel, Karlsruhe

  • RA Stephan Ries, Wuppertal

  • RA Dr. Andreas Ringstmeier, Köln

  • Dipl.- Oec. Gabriele Rondik, Heppenheim

  • RA Stefan Roth, Mannheim

  • RA Hans Peter Runkel, Wuppertal

  • Prof. Dr. Carsten Schäfer, Mannheim

  • Prof. Dr. Dres. h. c. Karsten Schmidt, Hamburg

  • Prof. Dr. Wolfgang Schön, München

  • RA Jens-Sören Schröder, Hamburg

  • RA Christopher Seagon, Heidelberg

  • RA Dr. Jürgen D. Spliedt, Berlin

  • RiAG Guido Stephan, Darmstadt

  • RA Prof. Dr. Georg Streit, München

  • Prof. Dr. Christoph Thole, Tübingen

  • RA Dieter Thünnesen, Heidelberg

  • RiAG a. D. Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck, Köln

  • RA Dr. Sven-Holger Undritz, Hamburg

  • RiAG Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln

  • Dr. Hans-Jochen Vogel, München

  • RA Norbert Weber, Wuppertal

  • RA Dr. Gerd Gustav Weiland, Hamburg

  • RA Dr. Jobst Wellensiek, Heidelberg

  • Prof. Dr. Marc-Philippe Weller, Mannheim

  • RA Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln

  • RA Roland Wiester, Mannheim

  • Prof. Dr. Peter von Wilmowsky, LL.M., Frankfurt

  • Prof. Dr. Peter A. Windel, Bochum

Unterstützen Sie den Protest durch Eingabe Ihres Namens
Weitere Unterschriften:
Dr. Daniel Bergner, Berlin; RAin Dr. Karen Kuder, Frankfurt/M.; RA Prof. Dr. Martin Hörmann, Ulm; Wolfgang Zenker, Berlin; RA Rainer M. Bähr, Hannover/Leipzig/Dresden; RAin Andrea Neuhof, Nürnberg; RA Matthias Hahn, Freiburg im Breisgau; RA Dr. Andreas Henkel, Hamburg; RA FAInsR Michael J. W. Blank, Völklingen/Saar; RA Dr. Hans-Peter Rechel, Hamburg; RA Friedhelm von Spiessen, Freiburg; Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth, Hagen; RAin Martina Nowak, Hamburg; RA Dr. Christian Brünkmans, Düsseldorf; RA Holger Bruhn, Niedernhall; Michael Raschke, Essen; RA Dr. Matthias Hofmann, München; WP/StB Wolfgang Hohl, Duesseldorf; Priv.-Doz. Dr. Klaus Bartels, Hamburg/Bremen; RA Rolf G. Pohlmann, München; RA Dr. Werner Roderfeld, Dresden; RA Lars Poenicke, Jena; RA Hohenadl Wolfgang, Augsburg; RA Andree Wernicke, München; RA FAInsR Dr. Andreas Lang, Rottweil; RA Dr. Albert Hirt, Rottweil; RA Stephan Boon, Jena; RA Christian Staps, Frankfurt am Main; RA Sebastian Meyer, Hamburg; RA Dr. Christian Kaufmann, Bremen; RA Paul Wieschemann, Kaiserslautern; RA Uwe K. Franz, Würzburg; RAin Inge Rall, 70190 Stuttgart; RA Michael Dahl, Köln; RA Roland Seifert, Nürnberg; RA Dr. Thorsten Patric Lind, Frankfurt am Main; RAin Dr. Petra Hilgers, Berlin; RA Dr. Hans v. Gleichenstein, München; Dr. Helmut Zipperer, Amtsgericht Mannheim; RA Dr. Axel Reeg, Mannheim; RA Dr. Winfried Klein, Karlsruhe; RA Maximilian Breitling, München; Dr. Robert Hänel, Peißenberg; RA Frank Schellinger, Reutlingen; RA Vincenz von Braun, München; RA Lothar Venn, Hamminkeln; RA/FA InsR Uwe Kassing, Hamburg; Dr. Sebastian Mock, LL.M., Hamburg; RiAG Dr. Hermannjosef Schmahl, Duisburg; RA Dr. Urs Lewens, Frankfurt; RA FAInsR Edgar Dorn, Rottweil; Lutz G. Sudergat, Verden; RA Dr. Jens Rudolph, Berlin; RA Jörg Sievers, Greifswald; RiFG Dr. Friedrich Loschelder, LL.M. (Edinb.), Hamburg; Prof. Dr. Joachim Schulze-Osterloh, Berlin; RA Mike Tschirschwitz, München; Prof. Dr. Peter Mankowski, Hamburg; RA Alexander Frauer, Stuttgart; RiAG Ulrich Schmerbach, Göttingen; RA Henning Sämisch, Hamburg; RA Dr. Oliver Jakob, Stuttgart; RB Gisbert Sauer, Berlin; RA Dr. Nikolai Weber, Stuttgart; RA Michael Reichold, Stuttgart; Ulfert Kamp, Mönchengladbach; RA Volker Quinkert, Mönchengladbach; RA Hans Müller, Wiesentheid; RA Rüdiger Weiß, Dresden; Prof. Dr. Ursula Stein, Dresden; Dr.Graf von Stillfried, Tutzing; RA/StB/FAStR Arne Reinecker, Stade; RA B.Frhr.v.d.Bussche, Hitzacker; RA Dr. Markus Schädler, Würzburg; WP StB Dr. Jens Hageböke, Bonn; RA Dr. Frank M. Welsch, Gütersloh; RA Dr. Sven Claussen, Hamburg; RA Andre Kremer LL.M., Münster; Dr. Carsten M. Wirth, Münster; RA Peter Därr, München; RAin Birgit Roth, Karlsruhe; RA Wolfgang C. Fahlbusch, Berlin; WP/StB Karsten Zabel, Essen; RA Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Krefeld/Köln; RA Petra Wiche-Wendler, 95028 Hof; RA Prof. Dr. Peter Fissenewert, Berlin; Dr. Michael Nieland, RA/StB, Sankt Augustin; RA Dr. Albrecht Tintelnot, Leipzig; Zishan Shaid, Ettlingenweier; Carolin Kusche, Hamburg; RA Rolf Friedrich, Korntal; Dr. Christian Zimmermann LL.M. (UCL), Köln; RA Dr. Stephan Weimann, LL.M., München; Dr. Björn Laukemann, Maîtr. en droit, Heidelberg; Dr. Klaus Priebe, Berlin; Dr. Florian Stapper, Leipzig; RA Heiko Schaefer, Dresden; Dipl.-Verw (FH) Helmut Waigel, 81377 München; RA Marco Krey, Leer; Dr. Hans-Peter Rechel, Hamburg; Dipl.Kfm. Margret Hentke, Wuppertal; RA Christoph H.M. Kaltmeyer, Berlin; StB/Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) Markus Niklitschek, Neuss; RA Dr. Jan Eckert, München; RA Ralf Wollgarten, Hannover.
Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Meinung zu den Plänen
der Bundesregierung zu äußern
15 Kommentare      » Kommentar hinzufügen
    • 03.09.2010 · 
    • RA Henning Sämisch
    • , Hamburg
    • ... nun kommt also alles noch viel Schlimmer: Nunmehr wird das FA also immer mit potentiellen Anfechtungsansprüchen aufrechnen können und die gesamte Umsatzsteuererstattung aus dem Verfahren zur Tilgung offener und angemeldeter FA - Forderungen verrechnen. …... nun kommt also alles noch viel Schlimmer: Nunmehr wird das FA also immer mit potentiellen Anfechtungsansprüchen aufrechnen können und die gesamte Umsatzsteuererstattung aus dem Verfahren zur Tilgung offener und angemeldeter FA - Forderungen verrechnen. In fast jedem Verfahren gibt es diverse Druckschätzungen die weit über der tatsächlichen Steuerlasst liegen. Diese sind in der Regel bereits unanfechtbar festgesetzt. Im Ergebnis stellt die neue geplante Regelung daher ein "Betrug" an allen Gläubigern dar. Dem FA wird tatsächlich zu Lasten aller Gläubiger etwas zufließen, was ihm gar nicht zusteht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Regelung verfassungsrechtlichen Bestand hat....   » Kommentar vollständig anzeigen
    • 10.08.2010 · 
    • Dr.Graf v.Stillfried
    • , Tutzing
    • Diese ''Gleichstellung des Fiskus' wurde wieder von 'Politikern' in die Welt gesetzt, die von den Problemen die zu lösen sind, wenn man insolvente Firmen- damit den Erhalt von Arbeitsplätzen- fortführen will, keine Ahnung haben. Wird dieser Unsinn …Diese ''Gleichstellung des Fiskus' wurde wieder von 'Politikern'
      in die Welt gesetzt, die von den Problemen die zu lösen
      sind, wenn man insolvente Firmen- damit den Erhalt
      von Arbeitsplätzen- fortführen will, keine Ahnung haben. Wird
      dieser Unsinn umgesetztm, dann werden die Insolvenzverfahren für die anderen Gläubige fianziell noch schrecklicher, als sie es schon sind.
         » Kommentar vollständig anzeigen
    • 01.08.2010 · 
    • RB Gisbert Sauer
    • , Berlin
    • Der Fiskus ist genügend durch die Haftungsvorschriften der Abgabenordnung in ausreichend hohem Maß abgesichert.Der Fiskus ist genügend durch die Haftungsvorschriften der Abgabenordnung in ausreichend hohem Maß abgesichert.   » Kommentar vollständig anzeigen
    • 30.07.2010 · 
    • RA Dr. Andreas Henkel
    • , Hamburg
    • Hierzu muss man nicht viele Worte verlieren: Das Fiskusprivileg ist kompletter Unsinn !! Warum soll ein Gläubiger bei der Verteilung bevorzugt werden ? Die Privilegierung des Fiskus ist genauso willkürlich wie z.B. die bevorzugte Berücksichtigung aller …Hierzu muss man nicht viele Worte verlieren: Das Fiskusprivileg ist kompletter Unsinn !! Warum soll ein Gläubiger bei der Verteilung bevorzugt werden ? Die Privilegierung des Fiskus ist genauso willkürlich wie z.B. die bevorzugte Berücksichtigung aller Gläubiger mit den Anfangsbuchstaben F - H oder mit einer ungeraden PLZ ...

      Ich hätte allerdings nicht gedacht, dass darüber wieder ernsthaft diskutiert werden muss !
         » Kommentar vollständig anzeigen
    • 29.07.2010 · 
    • RA Henning Sämisch
    • , Hamburg
    • Das ist der dümmste Vorschlag zur Sanierung des Staatshaushalts. Der Umstand, dass die Anfechtung von Zahlungen an die Finanzverwaltung möglicherweise nicht mehr möglich ist (keine Gläubigerbenachteiligung, da nur ein Gläubiger) führt sicherlich nicht zu …Das ist der dümmste Vorschlag zur Sanierung des Staatshaushalts. Der Umstand, dass die Anfechtung von Zahlungen an die Finanzverwaltung möglicherweise nicht mehr möglich ist (keine Gläubigerbenachteiligung, da nur ein Gläubiger) führt sicherlich nicht zu einer frühen Antragstellung seitens des FA sondern zu verstärkter Einzelzwangsvollstreckung mit der Folge mangelnder Sanierungsmöglichkeiten. Zu prüfen wäre, ob die geplante Privelegierung in Form der Wiedereinführung von Vorrechten, verfassungsrechtlich halbar ist. Mag man die Gerichtskosten deutlich erhöhen, den Schuldner an der Rückführung von (gestundeten) Verfahrenskosten angemessen beteiligen, usw. Wer hat denn überhaupt ein Interesse sich an einem Verfahren zu beteiligen, wenn es fast ausschließlich um die Befriedigung der öffentlichen Hand geht. Der Insolvenzverwalter würde nur noch als Vollstrecker für den Fiskus auftreten. Warum nicht gleich ein staatliches Liquidationsverfahren einführen..............   » Kommentar vollständig anzeigen
    • 22.07.2010 · 
    • RA/ FA InsR Uwe Kassing
    • , Hamburg
    • Die von Prof. Dr. Heribert Hirte aufgeworfene Frage der Verfahrensfinanzierung und der Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen fuehrt wohl auch zu der Frage, ob dann auch noch bei Anfechtungen von Steuerzahlungen die sog. "dolo agit" - Einrede erhoben wird. Es …Die von Prof. Dr. Heribert Hirte aufgeworfene Frage der Verfahrensfinanzierung und der Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen fuehrt wohl auch zu der Frage, ob dann auch noch bei Anfechtungen von Steuerzahlungen die sog. "dolo agit" - Einrede erhoben wird.

      Es laege dann beinahe auf der Hand, die Insolvenzverfahrensabwicklung voellig zu
      verstaatlichen. Dann haetten die Finanzaemter
      doch eine Abwicklung "aus einem Guss" :

      - Titulierung, Insolvenzantrag, Erstellung aller
      offenen Steuerklaerungen, Verrechnung der
      bestehenden und kuenftigen Steuerforderungen mit
      saemtlichen oeffentlichen (Transfer-) Leistungen,
      Gewerbeuntersagung, Steuerstrafverfahren, Haftung der Geschaeftsfuehrung, ...

      Warum eigentlich noch andere Beteiligte mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren belaestigen ...?

      Der Wirtschaftsstandort Deutschland als "Sanierungs- und Insolvenz-Wueste" ! Also doch wieder neue Perspektiven fuer Forum-Shopping und COMI-Verlegungen in Europa !?

      Die Befuerworter der Einfuehrung waeren nicht nur kurzsichtig sondern als "blind" fuer die volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu bezeichnen !
         » Kommentar vollständig anzeigen
    • 21.07.2010 · 
    • RA Klaus Bales
    • , Saarbrücken
    • Der von Ihnen iniierte Protest verdient uneingeschränkt Zustimmung ! Mehr als 10 Jahre ohne Fiskusvorrecht können wir getrost als eine der großen Erungenschaften der Insolvenzordung ansehen. Eine (Wieder-)Einführung der Fiskusvorrechte würde einen …Der von Ihnen iniierte Protest verdient uneingeschränkt Zustimmung ! Mehr als 10 Jahre ohne Fiskusvorrecht können wir getrost als eine der großen Erungenschaften der Insolvenzordung ansehen. Eine (Wieder-)Einführung der Fiskusvorrechte würde einen elementaren Grundsatz der Inso, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger, ad aburdum führen. Ich kann nur sagen: "Wehret den Anfängen !"   » Kommentar vollständig anzeigen
    • 19.07.2010 · 
    • Dr. Albert Hirt
    • , Rottweil
    • Insolvenz ist auch und vorwiegend die Verwaltung des Mangelfalls. Das geplante Fiskusprivileg vergrößert den Abmangel bei den ungesicherten Gläubigern drastisch und damit auch die Gefahr von Folgeinsolvenzen und weiteren Steuerausfällen. Die Rechnung der …Insolvenz ist auch und vorwiegend die Verwaltung des Mangelfalls. Das geplante Fiskusprivileg vergrößert den Abmangel bei den ungesicherten Gläubigern drastisch und damit auch die Gefahr von Folgeinsolvenzen und weiteren Steuerausfällen. Die Rechnung der Befürworter wird daher nicht aufgehen. Sie verunsichert aber alle Beteiligten. Denn wenn aus rein fiskalischen Gründen die Ergebnisse langjähriger Rechtsentwicklung totgetrampelt werden sollen, so fragt man sich, was denn als Nächstes kommen wird. Wo stehen die notorisch unterfinanzierten Regierungshaushalte wirklich, wenn derart dreist in die privaten und ohnehin schon geschmälerten Vermögenspositionen der Insolvenzgläubiger eingegriffen werden müßte? Sind unsere Verfassungswerte in Gefahr?   » Kommentar vollständig anzeigen
    • 16.07.2010 · 
    • Rechtsanwalt Holger Bruhn
    • , Niedernhall
    • Das Fiskusprivileg sowie andere Vorrechte bei der Verteilung sind strikt abzulehnen. Der Gesetzgeber wollte und hat die Konkursvorrangrechte abgeschafft. Zur klären sein wird, wie Prof. Dr. Heribert Hirte feststellt, wie die Verfahrensfinanzierung geregelt …Das Fiskusprivileg sowie andere Vorrechte bei der Verteilung sind strikt abzulehnen. Der Gesetzgeber wollte und hat die Konkursvorrangrechte abgeschafft. Zur klären sein wird, wie Prof. Dr. Heribert Hirte feststellt, wie die Verfahrensfinanzierung geregelt wird.
      Der Ordnungsgedanke des Insolvenzrechts wird überstrapaziert, wenn es, wie in der BT-Debatte am 8. Juli 2010 geäußert, zutrifft, dass bei zwei Drittel aller Insolvenzen die Gläubiger komplett leer ausgehen. Der Ordnungsgedanke des Insolvenzrechts wird auch überstrapaziert, wenn diese Verfahren eröffnet werden, die Sozialversicherungsträger und der Fiskus angefochten werden, und diese Verfahren dann wieder geschlossen werden. Es können nicht einzelne für die Verfahrensfinanzierung herangezogen werden. Die Insolvenzanfechtung ist so verstanden dann auch nicht das richtige Finanzierungsmittel.
      Soweit der Gesetzgeber die Konkursvorrangrechte abschaffen wollte, dürfen diese jetzt nicht wieder eingeführt werden. Bei der Diskussion darf aber die Gläubigergleichbehandlung als Chancengleichheit nicht mit der Verteilungsgerechtigkeit vermengt werden. Im Bereich der Insolvenzanfechtung ist eine maßvolle Einschränkung notwendig, die zu einer Wirtschafts- und Rechtsordnung beiträgt, die nicht alleine auf Markt und Wettbewerb vertraut, sondern auch Schutzverpflichtungen und Gemeinwohlzielen untersteht.
         » Kommentar vollständig anzeigen
    • 16.07.2010 · 
    • Rechtsanwalt von Spiessen
    • , Freiburg
    • In der Tat wird das Vorhaben mit angeblich angestrebter "Gleichstellung" des Fiskus mit anderen - gemeint sind gesicherten - Gläubigern kaschiert. Beide Gruppen sind aber nicht miteinander vergleichbar. Im Ergebnis sollen nunmehr die übrigen nicht …In der Tat wird das Vorhaben mit angeblich angestrebter "Gleichstellung" des Fiskus mit anderen - gemeint sind gesicherten - Gläubigern kaschiert. Beide Gruppen sind aber nicht miteinander vergleichbar. Im Ergebnis sollen nunmehr die übrigen nicht gesicherten Gläubiger neben ihrem Forderungsausfall noch mit ihrer Quote für die Steuerrückstände des Gemeinschuldners aufkommen. Ein auch verfassungsrechtlich problematisches Ansinnen!   » Kommentar vollständig anzeigen
    • 16.07.2010 · 
    • Dr. Paul Fischer
    • , Stuttgart
    • Ich kann den Hinweisen von Herrn Kirchhof hinsichtlich der Kreditsicherheiten, also der Stellung der Banken, nur zustimmen. Evtl. Ungerechtigkeiten werden insoweit durch das geltende Insolvenzanfechtungsrecht bereits beseitigt. Außerdem wird die sachlich …Ich kann den Hinweisen von Herrn Kirchhof hinsichtlich der Kreditsicherheiten, also der Stellung der Banken, nur zustimmen. Evtl. Ungerechtigkeiten werden insoweit durch das geltende Insolvenzanfechtungsrecht bereits beseitigt. Außerdem wird die sachlich nicht nachvollziehbare Umkehr der Zielsetzung bei Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 auch dadurch erkennbar, dass doch damals das Vorrecht der Arbeitnehmer aus § 61 KO ebenfalls nicht mehr übernommen wurde. Eine Bevorzugung des Fiskus als Gläubiger, welche mit Blick auf dessen bestehende Vorrechte u.a. im Rahmen einer Titelbeschaffung und anschließender Zwangsvollstreckung ungerechtfertigt wäre. Man denke im Übrigen auch an die Rechtsprechung des BGH zu § 133 InsO, in dessen Tatbeständen die Finanzverwaltung eine nicht unbedeutende Rolle spielt (Druckzahlungen). Soll dies durch eine Gesetzesnovelle "rechts überholt" werden?   » Kommentar vollständig anzeigen
    • 16.07.2010 · 
    • Hans-Peter Kirchhof, Richter am BGH i.R.
    • , Karlsruhe
    • Mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Protest bin ich einverstanden. Ich gebe nur noch folgende Ergänzung zu bedenken: In der Ankündigung der Bundesregierung wurde das Projekt ja mit dem Vorwurf verschleiert, vor allem Banken hätten vom …Mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Protest bin ich einverstanden.
      Ich gebe nur noch folgende Ergänzung zu bedenken: In der Ankündigung der Bundesregierung wurde das Projekt ja mit dem Vorwurf verschleiert, vor allem Banken hätten vom Gleichbehandlungsgrundsatz profitiert, offenbar weil man damit die gegenwärtige Anti-Banken-Stimmung ausnutzen wollte. Dieses Argument ist absurd: Banken profitieren allein von ihren Sicherungsrechten, die wiederum auch durch ein Befriedigungsvorrecht für den Fiskus nicht beeinträchtigt würden. Den Schaden tragen, wie Sie mit Recht schreiben, die kleinen Insolvenzgläubiger.
         » Kommentar vollständig anzeigen
    • 16.07.2010 · 
    • Prof. Dr. Heribert Hirte
    • , Hamburg
    • Lassen Sie mich dieser "differenzierenden" Sichtweise hinzufügen: Es geht - jedenfalls in der Praxis - gar nicht so sehr um die Rangfrage, sondern um die Möglichkeit der Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen und dies, um schnell liquide (das ist das …Lassen Sie mich dieser "differenzierenden" Sichtweise hinzufügen: Es geht - jedenfalls in der Praxis - gar nicht so sehr um die Rangfrage, sondern um die Möglichkeit der Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen und dies, um schnell liquide (das ist das Entscheidende) Masse zu gewinnen. Fehlt es daran, kann ein Verfahren gar nicht eröffnet werden, gleich ob zur Liquidation oder zur Sanierung. Und deshalb hatte ich wiederholt gesagt: Entscheidend ist, wie man im Falle der Wiedereinführung des Privilegs die Verfahrensfinanzierung regelt.   » Kommentar vollständig anzeigen
    • 16.07.2010 · 
    • Prof. Dr. Peter von Wilmowsky
    • , Frankfurt
    • Ich schließe mich Ihrem Aufruf gerne an. Die Begründung (Behinderung von Sanierungen) teile ich allerdings nicht. Die Entscheidung, wie das Unternehmen des insolventen Schuldners verwertet wird -- ob durch Fortführung oder durch Stilllegung --, hat mit …Ich schließe mich Ihrem Aufruf gerne an.

      Die Begründung (Behinderung von Sanierungen) teile ich allerdings nicht. Die Entscheidung, wie das Unternehmen des insolventen Schuldners verwertet wird -- ob durch Fortführung oder durch Stilllegung --, hat mit der Frage, wie das Ergebnis dieser Verwertung auf die Gläubiger verteilt wird, nichts zu tun. Wenn ein Gläubiger (wie etwa die Finanzverwaltung) durch das Insolvenzrecht ein Befriedigungsvorrecht erhält, wirkt sich das auf die Verwertungsentscheidung nicht aus. (Auch dann wird fortgeführt, wenn dies den höheren Ertrag erbringt, bzw. stillgelegt, wenn die Stilllegung den höheren Ertrag bringt.) Man kann daher nicht sagen, ein Fiskusprivileg behindere "Sanierungen" (also die Verwertung durch Fortführung des Unternehmens) oder verschlechtere "Sanierungschancen".

      Es geht um die Frage, ob das Insolvenz(verteilungs)recht in die Rangverhältnisse, die sich vor der Insolvenz, also nach Nicht-Insolvenzrecht, zwischen den Gläubigern gebildet hatten, eingreifen und einzelnen Gläubigergruppen einen Vorrang einräumen sollte. Hierfür kommen etwa solche Gläubigergruppen in Betracht, die dem Schuldner unfreiwillig Kredit gegeben haben (wie Unterhaltsgläubiger oder Opfer unerlaubter Handlungen des Schuldners). Legt man diesen Maßstab an, bedarf die Finanzverwaltung wenigstens generell keines Schutzes. In vielen Fällen kann sie eine Kreditgewährung verhindern, indem sie Vorauszahlungen festsetzt. (Wo sie Kredit gewährt, kann sie sich häufig sichern, indem sie sich Sicherungsrechte einräumen lässt.)

      Ein gesetzlicher Befriedigungsvorrang verführt beim Fiskus wie in anderen Fällen lediglich dazu, dass Kredit ohne sorgfältige Prüfung der Aussichten auf Rückzahlung gewährt wird. Für die Volkswirtschaft ist das nachteilig.

      Das aber nur am Rand. Im Ergebnis finde ich den Protest richtig.
         » Kommentar vollständig anzeigen
    • 16.07.2010 · 
    • Prof. Dr. Wolfgang Marotzke
    • , Tübingen
    • Der Wunsch der Regierungskoalition, künftig die Forderungen der ungesicherten Gläubiger (z.B. Entgeltforderungen mittelständischer Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe oder Lohnforderungen von Arbeitnehmern aus der Zeit vor dem Insolvenzgeldzeitraum) für …Der Wunsch der Regierungskoalition, künftig die Forderungen der ungesicherten Gläubiger (z.B. Entgeltforderungen mittelständischer Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe oder Lohnforderungen von Arbeitnehmern aus der Zeit vor dem Insolvenzgeldzeitraum) für die Steuerschulden des insolventen Auftrag- bzw. Arbeitgebers haften zu lassen, ist ja ganz nett verpackt, aber dennoch völlig absurd. Sollte das von den Schöpfern der InsO aus gutem Grunde abgeschaffte Fiskusvorrecht nun tatsächlich wieder eingeführt werden, wird rechtspolitisch "kein Halten" mehr sein und der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz bald nur noch auf dem Papier stehen. Hätte ich mich nicht bereits im von Schultze & Braun herausgegebenen Insolvenzjahrbuch 2007 ziemlich energisch mit den schon damals erkennbaren Tendenzen zur Einführung von Fiskusvorrechten auseinandergesetzt, würde ich jetzt sofort zur Feder greifen.   » Kommentar vollständig anzeigen
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