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ZIP 2012, 217

BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 286

Zur Haftung bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten

BGH, Urt. v. 29. 11. 2011 – XI ZR 370/10 (LG Ulm)

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worwordenden ist (Bestätigung des Senatsurt. v. 5.10.2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f. = ZIP 2004, 2226).

2. Zur Auslegung einer Klausel in den AGB einer kartenausgebenden Bank, nach der der Karteninhaber vor Anzeige des Verlustes der Karte lediglich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag haftet.

3. Legt eine kartenausgebende Bank in AGB einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

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