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ZIP 2012, A 8

Nr. 30

BFH: Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Das hat der BFH mit Urteil vom 25.10.2011 (VII R 55/10) entschieden. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung komme es nicht an.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist soll Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen hat und was ihm zu erstatten ist, so der BFH. Das Finanzamt dürfe deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen.

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