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ZIP 2012, A 7

Nr. 28

BAG zur Hinweispflicht des ArbG auf verlängerte Anrufungsfrist

Weist das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer im Rahmen einer rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage gemäß dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG darauf hin, dass er sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann, so genügt es damit seiner Pflicht aus § 6 Satz 2 KSchG. Das hat das BAG mit Urteil vomZIP 2012, A 818.1.2012 (6 AZR 407/10) entschieden. Beruft sich der Arbeitnehmer trotz eines solchen Hinweises erst später auf weitere Unwirksamkeitsgründe, könnten diese im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

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