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BGH zur Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke durch Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos

Bei der Verbindung einer Formmarke mit weiteren wörtlichen oder bildlichen Kennzeichnungen muss für die Beantwortung der Frage, ob der angesprochene Verkehr darin einen Herkunftshinweis versteht, geprüft werden, ob die Formmarke unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachkennzeichnung als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen ist. Eine solche Mehrfachkennzeichnung stellt nicht zwangsläufig die Wahrnehmung der Form als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren durch den angesprochenen Verkehr in Frage. Das hat der BGH, Urt. v. 2.5.2024 – I ZR 23/23 – VW Bulli, entschieden.

Dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG sei die Unlauterkeit außerhalb von „Trittbrettfahrer“-Konstellationen nicht bereits immanent. Die Ausnutzung des guten Rufs allein sei auch nach der Rechtsprechung des EuGH noch kein die Unlauterkeit begründender Umstand. Es komme vielmehr auf den vom nationalen Gericht zu prüfenden konkreten Einzelfall an.
Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der (dreidimensionalen) Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt, sei mit den vom EuGH entschiedenen „Trittbrettfahrer“-Konstellationen, die eine Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke begründen, nicht vergleichbar.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.06.2024 07:32
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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