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LG Detmold v. 15.5.2024 - 01 O 5/24

Photovoltaikanlage: Rücktritt vom Vertrag nach Reduktionen der Speicherkapazität durch die Herstellerin

Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der Kläger sowohl den Werklohn für den Batteriespeicher als auch das Notstrompacket beanspruchen, da letztgenanntes Packet als Upgrade des Batteriespeichers nur mit dem Typ des streitgegenständlichen Batteriespeichers betrieben werden kann. Ferner konnten die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Gebrauchsvorteile im hiesigen Verfahren – ohne die prozessuale Erklärung einer Aufrechnung – im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, da diese nicht von Amtswegen via Saldierung  zu berücksichtigen waren.

Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten im März 2022 einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Beklagte sich u.a. verpflichtete eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher mit einer nutzbaren Speicherkapazität von 10,00 kWh nebst Wallbox sowie eines Notstrompakets am Wohnhaus des Klägers zu liefern, montieren und in Betrieb zu nehmen. Die Anlage wurde von der Beklagten am 3.3.2022 geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Der Kläger zahlte die in Rechnung gestellten Beträge.

In der Folgezeit kam es zu Fernabschaltungen und Leistungsreduktionen der Speicherkapazität des klägerischen Batteriespeichers durch die Herstellerin des Speichers. Diese beschränkte zudem am 9.8.2023 u.a. die Ladekapazität des Batteriespeichers auf ca. 70% der Gesamtspeicherkapazität. Seitdem steht dem Kläger die vollständige Speicherkapazität nicht mehr zur Verfügung. Der Kläger forderte die Beklagte am 20.10.2023 u.a. auf, den Speicher wieder uneingeschränkt in Betrieb zu nehmen. Hierzu setzte der Kläger der Beklagten eine Frist von zwei Wochen, die fruchtlos verstrich.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.12.2023 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den teilweisen Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Batteriespeichers, der Wallbox und dem Notstrompacket. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des „anteilige[n]“ Kaufpreises i.H.v. 16.423 € auf. Weiter bot der Kläger der Beklagten die Abholung des Batteriespeichers an, ohne ihr hierzu eine Frist zu setzen. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Speichers aufgrund eines Herstellersfehlers nicht verantwortlich sei.

Das LG gab der Klage weitestgehend statt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Rückzahlungsanspruch i.H.v. 14.697 € zu, da er nur teilweise wirksam von dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zurückgetreten ist.

Dem Kläger stand nach § 323 Abs. 1 BGB ein Rücktrittsrecht zu. Hiernach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Der Batteriespeicher war im Zeitpunkt des Rücktritts ohne weiteres mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB, da er seit dem 9.8.2023 statt der vereinbarten Speicherkapazität von 10,00 kWh lediglich eine Speicherkapazität von nur ca. 7,00 kWh aufwies. Hierbei handelte es sich auch um keinen vorübergehenden Zustand der kurzfristig beseitigt werden konnte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten musste diese für die von ihr verwendeten Produkte, trotz eines etwaigen Herstellerfehlers, einstehen. Außerdem hatte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2023 fruchtlos binnen zwei Wochen zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Eine Rücktrittserklärung des Klägers war mit anwaltlichem Schreiben vom 5.12.2023 gegenüber der Beklagten erfolgt, § 349 BGB. Weiter war der Rücktritt auch nicht nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, da der Batteriespeicher von der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung abwich. Sodann konnte der Kläger von der Beklagten die an sie geleisteten Zahlungen i.H.v. 14.697 € nach § 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der Kläger sowohl den Werklohn für den Batteriespeicher als auch das Notstrompacket beanspruchen, da letztgenanntes Packet als Upgrade des Batteriespeichers nur mit dem Typ des streitgegenständlichen Batteriespeichers betrieben werden kann. Ferner konnten die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Gebrauchsvorteile im hiesigen Verfahren – ohne die prozessuale Erklärung einer Aufrechnung – im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, da diese nicht von Amtswegen via Saldierung  zu berücksichtigen waren.

Dem Kläger stand hingegen in Bezug auf die Wallbox gegen die Beklagte kein Rückzahlungsanspruch nach §§ 631, 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB zu, da der Kläger nicht im Ansatz unter Benennung eines Beweismittels dargetan hatte, dass die Wallbox mangelhaft ist oder nicht mit einem anderen Wechselrichter bzw. Batteriespeicher betrieben werden kann.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.06.2024 11:45
Quelle: Justiz NRW

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