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BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21

Leitsätze des Gerichts:
1.  Die Information über die Auszahlungsbedingungen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erfordert bei einem finanzierten Fahrzeugkauf keinen Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswagen Bank u.a.). 
2. Zur Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB (hier: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
3. Die Angabe nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB zu dem Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf keines besonderen Hinweises auf dessen Kostenfreiheit.
(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.06.2024 22:59

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