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OLG Dresden: Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen bei Prämiensparverträgen

Das OLG Dresden hat am 19.6.2024 zwei Urteile in Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Kreissparkasse Bautzen (OLG Dresden, Urt. v. 19.6.2024 – 5 MK 1/21) und die Sparkasse Meißen (OLG Dresden, Urt. v. 19.6.2024 – 5 MK 3/20) verkündet.

In dem Musterfeststellungsverfahren gegen die Kreissparkasse Bautzen ging es um die Frage, wie variable Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen für Verbraucher in transparenter Form vorzunehmen sind. Vertragliche Regelungen, die allein auf Aushänge in den Kassenräumen verweisen, sind nach Ansicht des OLG nicht wirksam. Die Zinsberechnung müsse sich an einer langfristigen Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren. Das OLG hat im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554) stattzufinden hat. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstands zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen.
Die Verbraucheransprüche entstünden erst mit Beendigung des Prämiensparvertrags. Der Beginn der Verjährungsfrist falle damit auf den Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrags, so das OLG.
In dem weiteren Verfahren gegen die Sparkasse Meißen hatte das OLG, nachdem andere Streitpunkte bereits durch das Urteil des BGH vom 25.4.2023 – XI ZR 225/21 geklärt worden waren, nur noch über die Auswahl der bei der Zinsanpassung anzuwendenden Zinsreihe zu entscheiden. Auch hier hat das OLG festgestellt, dass die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ heranzuziehen ist.
Gegen beide Urteile ist die Revision zum BGH statthaft.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2024 17:50
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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