Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BGH zur Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen einer Patentverletzung

Gewinne aus der Durchführung eines Vertrags, der in ursächlichem Zusammenhang mit einem patentverletzenden Angebot steht, dürfen bei der Berechnung des durch dieses Angebot verursachten Schadens nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die in Durchführung dieses Vertrags vorgenommenen Handlungen im patentfreien Ausland stattgefunden haben. Das hat der BGH, Urt. v. 7.5.2024 – X ZR 104/22 – Verdampfungstrockneranlage, entschieden.

angemessenen Lizenzgebühr zu berechnen. Bei einer Patentverletzung könne der Einwand, dasselbe wirtschaftliche Ergebnis hätte auch durch nicht patentverletzende Handlungen erzielt werden können, grundsätzlich nicht zum Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs führen. Die Berechnung des Schadens auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es in der Branche keine einschlägige Lizenzierungspraxis gibt. Der geringe Schutz, den ein allein das Anbieten des geschützten Erzeugnisses betreffendes Verbot bieten möge, sei aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Rechtsinhabers kein zureichender Grund, Angebote im Inland unentgeltlich zu gestatten und so auf einen Teil des ihm zustehenden Schutzes zu verzichten.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2024 18:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite