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BGH definiert „Mogelpackungen“

Die Verpackung eines Produkts steht in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge („Mogelpackung“), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Das hat der BGH, Urt. v. 29.5.2024 – I ZR 43/23, entschieden.

Der Schutzzweck des § 43 Abs. 2 MessEG bestehe darin, den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung zu schützen. Dieser Schutzzweck sei unabhängig vom Vertriebsweg stets betroffen, wenn eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht.
Soweit Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, komme § 43 Abs. 2 MessEG aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung von Art. 3 und 4 RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht zur Anwendung, so dass die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung allein nach § 5 UWG zu erfolgen habe.
Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel – dessen Verpackung in einem durchsichtigen Bereich mit dem Produkt gefüllt, in einem darüber befindlichen undurchsichtigen Bereich jedoch nicht gefüllt ist – verstoße gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liege unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies sei hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt sei und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindere, noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruhe.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.07.2024 07:02
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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