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„Nie wieder keine Ahnung“: SKW Schwarz verteidigt Titelschutz für den Piper Verlag

SKW Schwarz hat in einem Kennzeichenstreit die Piper Verlag GmbH gegen eine Klage des Südwestrundfunks (SWR) erfolgreich vertreten. In dem Verfahren ging es um eine durch den SWR geltend gemachte vermeintliche Verwechslungsgefahr mit Blick auf den Titel „Nie wieder keine Ahnung“. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart änderte am 4. Juli 2024 ein Urteil des Landgerichts Stuttgart ab und wies die Klage des SWR ab.

Der SWR hatte 2009 Titelschutz für den Titel „Nie wieder keine Ahnung“ angezeigt und strahlte in der Folgezeit im Rahmen der Sendung „Planet Schule“ vier Folgen einer ersten Staffel von Beiträgen mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung“ zum Thema Malerei aus. 2011 folgte eine zweite Staffel mit drei Folgen zum Thema Architektur. Sendungsbegleitend gibt es ein Webspecial sowie weitere Begleitmaterialien. Die Beiträge sind in der Mediathek abrufbar.

2021 erschien im Piper Verlag ein Sachbuch mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung“ mit Grundwissen zu den Themen Politik, Wirtschaft und Kultur. Die Autoren des Buchs sind die Moderatoren der Kinder-Nachrichtensendung „logo!“. Zu dem Buch gibt es ein gleichnamiges E-Book und Hörbuch.

Der SWR ließ den Piper Verlag zunächst wegen Verletzung seiner Titelschutzrechte abmahnen. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wiesen Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück. Das Landgericht Stuttgart allerdings gab der Klage im Hauptsacheverfahren zunächst statt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte in der Berufungsinstanz dem vom SKW Schwarz vertretenen Piper Verlag und verneinte einen Unterlassungsanspruch. Das OLG bestätigte, dass es sich bei der Bezeichnung „Nie wieder keine Ahnung“ auch für einen TV-Beitrag um einen Werktitel im Sinne des § 5 Absatz 1 Markengesetz handele, der hinreichende Unterscheidungskraft besitze und für den grundsätzlich Titelschutz bestehe. Es bestehe jedoch keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, denn bei der TV-Beitragsreihe und dem Buchtitel handele es sich nicht um dieselbe Werkkategorie. Dass der Verkehr das Buch der Beklagten „Nie wieder keine Ahnung“ für eine Folge der gleichnamigen TV-Beiträge der Klägerin halte, könne ausgeschlossen werden.

Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht nach Ansicht des OLG nicht. Eine bloße Assoziation reiche im Rahmen des Titelschutzes für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus. Vielmehr müsse die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen, wofür wiederum eine hinreichende Bekanntheit des Titels erforderlich sei, mit der der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet. Eine solch hinreichende Bekanntheit des Titels sei aber nicht vorgetragen.

„Die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt erfreulicherweise noch einmal in aller Klarheit die Grundzüge des Titelschutzes auf. Allein die Verwendung eines gleichlautenden Titels führt noch nicht zu dessen Unzulässigkeit. Vielmehr müssen bei unterschiedlichen Werkarten schon außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die OLG-Entscheidung ist auf der Linie der aktuellen BGH-Rechtsprechung und zur Vermeidung eines ausartenden Titelschutzes auch rechtspolitisch und -praktisch nachvollziehbar und sinnvoll.“, sagt Dr. Konstantin Wegner, Partner bei SKW Schwarz, der den Piper Verlag vertreten hat.

Gegen die Entscheidung kann noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

OLG Stuttgart, Az. 2 U 51/23
Vorinstanz LG Stuttgart, Az. 17 O 122/22



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.07.2024 08:57

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