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BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22

Leitsätze des Gerichts:
1. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Lugano-Übk II (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f., 92 - Pammer und Hotel Alpenhof; BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14; vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9/16, NJW 2017, 123 Rn. 12 ff.).
2. Die Länge der in der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF genannten Widerrufsfrist zur Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Spekulationsgeschäfts richtet sich nach dem vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF); das gilt auch dann, wenn der Verbraucher im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag deshalb länger widerrufen kann.
3. Der Begriff der Finanzdienstleistung in § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind.
4. Jedenfalls in Fällen eines sogenannten Teakinvestments, in denen der Verbraucher den Sachwert der von ihm erworbenen, in Costa Rica belegenen Bäume bei lebensnaher Betrachtung ohne die vom Unternehmer angebotenen Dienstleistungen nicht realisieren kann und der Unternehmer ein Konzept verfolgt, das einem Sachwertefonds ähnelt, liegen hinreichende, über den reinen Verkauf von Sachgütern zu Anlagezwecken hinausgehende Umstände vor, welche die Annahme einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF rechtfertigen.
(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.07.2024 09:04

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