BGH zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters richtet sich nach der für die angemeldete Forderung zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote. Das hat der BGH mit Beschluss vom 14. 1. 2021 (IX ZB 27/18; Vorinstanz LG Münster ZIP 2018, 938) entschieden.
Ist der Sonderinsolvenzverwalter nur mit der Prüfung einer Forderung beauftragt, sei für die Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung neben der Frage, welchen Anteil die Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.03.2021 10:50